Jugendordnung


Jugendordnung der Motorsportjugend Baden-Württemberg
 in der DMV Landesgruppe Baden-Württemberg e.V.

ARTIKEL 1: NAME UND RECHTSSTATUS

  1. Die Motorsportjugend Baden-Württemberg (MSJ-BW) ist die Jugendorganisation in der DMV Landesgruppe Baden-Württemberg e.V. (DMV-BW).
  2. Die MSJ-BW besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und unterliegt in ihrem Handeln der jeweils gültigen Satzung der gemeinnützigen DMV Landesgruppe Baden-Württemberg e.V., sofern in dieser Jugendordnung keine abweichenden Regeln getroffen sind.

ARTIKEL 2: AUFGABEN

  1. Die MSJ-BW führt und verwaltet sich selbständig. Sie entscheidet eigenverantwortlich über die Verwendung der finanziellen Mittel, die ihr von der DMV Landesgruppe Baden-Württemberg e.V. zur Verfügung gestellt werden.
  2. Die MSJ-BW bekennt sich zu den Grundsätzen der Deutschen Sportjugend im Deutschen Olympischen Sportbund (dsj im DOSB).
  3. Unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates will die MSJ-BW insbesondere:
    1. alle Jugendlichen fördern, die am Kraftfahrwesen und am Motorsport interessiert sind.
    2. die Jugendlichen auf die Teilnahme am Straßenverkehr vorbereiten, entsprechende Kenntnisse der bestehenden Vorschriften vermitteln und somit die Jugendlichen zu einer verantwortungsbewussten Haltung im Straßenverkehr veranlassen.
    3. die sportliche Betätigung zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude fördern.
    4. die kritische Auseinandersetzung zu Fragen der modernen Gesellschaft und das Erkennen komplexer gesellschaftlicher Zusammenhänge fördern.
    5. die Zusammenarbeit mit Jugendorganisationen anstreben.

ARTIKEL 3: MITGLIEDSCHAFT

Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr, die gemäß §3 der Satzung der DMV Landesgruppe Baden-Württemberg e.V. (Stand vom 19.01.2019) Mitglied im DMV-BW sind, werden automatisch als Mitglied in der MSJ-BW geführt.

ARTIKEL 4: RECHTE UND PFLICHTEN

  1. Alle jugendlichen Mitglieder der MSJ-BW sind gleichberechtigt. Sie können alle Leistungen und Vorteile in Anspruch nehmen, die der DMV-BW bietet. 
  2. Jedes Mitglied kann fristgerecht Anträge an die Jugendvollversammlung der MSJ-BW stellen.
  3. Die Mitgliedsrechte ruhen, solange der fällige Mitgliedsbeitrag an den DMV nicht bezahlt ist.
  4. Alle Mitglieder haben die Plicht, die MSJ-BW und den DMV-BW zur Erreichung deren Ziele tatkräftig zu unterstützen und sich vorbildlich im Straßenverkehr und im Sport zu verhalten.

ARTIKEL 5: ORGANE

Organe der MSJ-BW sind:

  1. Die Jugendvollversammlung
  2. Der Jugendausschuss

ARTIKEL 6: VOLLVERSAMMLUNG

  1. Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der MSJ-BW im DMV-BW und besteht aus den jeweils erschienenen Mitgliedern. Sie findet in jedem Kalenderjahr statt und muss mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Versammlung vom Jugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Verbandszeitschrift oder durch anderweitige Benachrichtigung der Mitglieder in Textform (§ 126b BGB) einberufen werden. Ist der MSJ-BW die E-Mail – Adresse des Mitglieds bekannt, kann die Einladung auch per E-Mail erfolgen. Das Mitglied ist für die jederzeitige Richtigkeit der E-Mailadresse selbst verantwortlich.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  3. Aufgaben der Jugendvollversammlung sind:
    1. Festlegung der Richtlinien der Jugendarbeit.
    2. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendausschusses.
    3. Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses.
    4. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.
    5. Entlastung des Jugendausschusses.
    6. Wahl des Jugendausschusses.
    7. Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
  4. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung auf den Jugendwart des Ortsclubs ist möglich. Die Regelung der Stimmrechtsübertragung gemäß §13 Nr. 4 der Satzung der DMV Landesgruppe Baden-Württemberg (Stand vom 19.01.2019) gilt analog.
  5. Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendvollversammlung in 2 Gruppen mit einfacher Stimmenmehrheit für jeweils 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 
  6. Die Gruppe A wird in ungeraden, Gruppe B in geraden Jahren gewählt.
    1. Zur Gruppe A gehören: Vorsitzender (Jugendleiter), Jugendvertreter Motorrad-Sport
    2. Zur Gruppe B gehören: Stellv. Vorsitzender, Jugendvertreter Automobil-Sport
    3. Der Stellv. Vorsitzende ist gleichzeitig Schatzmeister
  7. Wählbar sind alle Mitglieder der MSJ-BW gemäß Artikel 3 dieser Jugendordnung, soweit sie das 12. Lebensjahr vollendet haben.
  8. Die Kassenprüfung der MSJ-BW erfolgt durch die Revisoren des DMV-BW. 

ARTIKEL 7: JUGENDAUSSCHUSS

  1. Der Jugendausschuss bildet die Führung der MSJ-BW und besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, der gleichzeitig für den Bereich Finanzen zuständig ist und zwei Jugendvertretern. Die Jugendvertreter dürfen zum Zeitpunkt ihrer Wahl das 27.Lebensjahr nicht überschritten haben. Alle Mitglieder des MSJ-BW-Ausschusses müssen ordentliche DMV Mitglieder sein.
  2. Der Vorsitzende vertritt die Interessen der MSJ-BW nach innen und außen. Er gehört als Jugendleiter zum erweiterten Vorstand des DMV-BW und hat dort volles Stimmrecht (vgl. §14 der Satzung des DMV-BW, Stand vom 19.01.2019).
  3. Der Jugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des DMV-BW. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung und Jugendordnung des DMV-BW sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse gegenüber der Jugendvollversammlung und dem Vorstand des DMV-BW verantwortlich.
  4. Zu den Angelegenheiten des Jugendausschusses gehören: 
    1. Die Beobachtung aller Motorsportdisziplinen, in denen Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr aktiv sind. 
    2. Mithilfe und Unterstützung bei der Gestaltung von Schnittstellen und Übergängen innerhalb des Jugendsports und vom Jugendsport in den Erwachsenensport.
    3. Beobachtung von Strukturveränderungen und Trends im Jugendsport und Erstellung von Konzepten, die Vorschläge zu den veränderten Gegebenheiten enthalten.
  5. Die Sitzungen des Jugendausschusses sollen mindestens 2mal jährlich stattfinden. Über die Sitzungen des Jugendausschusses ist ein Protokoll zu führen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

ARTIKEL 8: ÄNDERUNG DER JUGENDORDNUNG

Änderungen können nur von einer ordentlichen Jugendvollversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendvollversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten und der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung des DMV-BW.

ARTIKEL 9: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Die Satzung und Ordnungen des DMV-BW gelten sinngemäß auch für die MSJ-BW, sofern in dieser Jugendordnung keine anderen Bestimmungen festgelegt sind.
  2. Diese Jugendordnung tritt gemäß Beschluss der Jugendvollversammlung vom 25.02.2023 und nach Bestätigung durch die DMV-BW Mitgliederversammlung am 25.02.2023 in Kraft.