Satzung


§ 1


Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der am 27.10.1979 gegründete Verein führt den Namen Deutscher Motorsport Verband Landesgruppe Baden-Württemberg e.V. (DMV-BW). Er ist durch den Zusammenschluss der DMV Landesgruppe Württemberg-Hohenzollern und der DMV Landesgruppe Südwest entstanden und ist somit auch der jeweilige Rechtsnachfolger.

  2. Sitz und Gerichtsstand ist Freiburg.
    Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgericht Freiburg unter der Nr. VR 470359 eingetragen.

  3. Der Verein ist dem Deutschen Motorsport Verband e.V. (nachfolgend DMV genannt) angeschlossen und erkennt die Bestimmungen dessen Satzung vom 08.03.2016 und seiner Ordnungen an.

§ 2


Zweck

  1. Zwecke des Vereins (nachfolgend Verein, Landesgruppe bzw. DMV-BW genannt) sind:

  1. die Förderung des Motorsports in allen Formen;
    Dieser Zweck wird verwirklicht durch die Durchführung von Motorsportveranstaltungen, durch das Angebot von Geschicklichkeits- und Trainingsfahrten für Motorsportler und Beifahrerschulungen, durch die Bereitstellung optimaler Voraussetzungen zur Teilnahme an Motorsportveranstaltungen und durch die Ausbildung und Anleitung des Streckenpersonals für Motorsportveranstaltungen sowie Trainerausbildung.
  2. die Förderung des Natur- und Umweltschutzes;
    Dieser Zweck wird verwirklicht durch Fahrtrainingsangebote zum umweltverträglichen Verhalten und Fahren im Straßenverkehr sowie der Anleitung der Ortsclubs zur umweltverträglichen Gestaltung und Organisation von Veranstaltungen.
  3. die Förderung der Unfallverhütung;
    Dieser Zweck wird verwirklicht durch Förderung der Verkehrsdisziplin und Verbesserung der Verkehrsverhältnisse, insbesondere durch Schulungen der Mitglieder und -soweit gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig- durch Zusammenarbeit mit öffentlichen Organen der Gesetzgebung, Behörden und sonstigen Organisationen sowie deren Beratung.
  4. die Förderung der Jugend.
    Dieser Zweck wird verwirklicht durch Beratung, Schulung und durch Angebote zur motorsportlichen Betätigung sowie von verkehrserzieherischen Maßnahmen.
  1. Die Satzungszwecke werden insbesondere auch durch die Anleitung und Unterstützung steuerbegünstigter Ortsclubs und steuerbegünstigter Vereine des DMV im Bereich der Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie bei der sportlichen Jugendpflege verwirklicht.

  2. Der DMV-BW verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mittel des DMV-BW dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Landesgruppe.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DMV-BW fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  5. Eine parteipolitische oder religiöse Betätigung ist innerhalb des DMV-BW nicht erlaubt.

  6. Im Rahmen seiner Aufgaben kann der DMV-BW Mitglied in anderen gleichartigen Organisationen oder einem Motorsport-Dachverband werden, wenn seine Selbständigkeit gewahrt bleibt.

§ 3


Mitgliedschaft

  1. Mitglied des DMV-BW können natürliche Personen und juristische Personen werden.

  2. Die Beantragung und Fortbestand der Mitgliedschaft richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung des DMV mit Stand vom 08.03.2016.

  1. Mitglied (als natürliche Person) des DMV-BW kann werden, wer Mitglied im DMV ist und innerhalb der Grenzen des Bundeslands Baden-Württemberg seinen Wohnsitz hat oder Mitglied eines angeschlossenen Ortsclubs nach § 3 Abs. 2 Buchst. B) ist oder die Mitgliedschaft im DMV-BW beantragt.
  2. Ortsclubs (als juristische Person) können Mitglied im DMV-BW werden, wenn sie in den DMV aufgenommen sind und der Sitz des Ortsclubs innerhalb der Grenzen des Bundeslands Baden-Württemberg liegt oder die Mitgliedschaft im DMV-BW beantragen.
  3. Die Mitgliedschaft anderer juristischer Personen erfolgt ebenfalls nach den Bestimmungen des DMV.
  1. Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

  2. Die Aufnahme in Organe der Landesgruppe setzt die Mitgliedschaft als natürliche Person voraus.

§ 4


Ehrenmitgliedschaft

Personen und Mitglieder, die sich um die Landesgruppe, den Motorsport oder das Kraftfahrwesen besonders verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern der Landesgruppe ernannt werden.

§ 5


Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet, wenn die Mitgliedschaft im DMV durch Austritt, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Tod oder Ausschluss endet.

  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus der Landesgruppe. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung und nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende erfolgen. Die Frist entfällt, bei Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland und gleichzeitiger Mitgliedschaft in einem Ortsclub ausserhalb des Bundeslandes Baden-Württemberg.

  3. Ein Mitglied kann aus der Landesgruppe ausgeschlossen werden, wenn

  1. es sich eines grob unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat,
  2. es die Landesgruppe geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat oder
  3. in der Person des Mitglieds ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
  1. Der Ausschluss aus der Landesgruppe erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen, zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied das Schiedsgericht anrufen, das über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

  2. Bei Austritt oder Ausschluss aus der Landesgruppe besteht die Mitgliedschaft im DMV weiter.

§ 6


Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

  2. Jedes volljährige Mitglied hat gemäß § 13 dieser Satzung ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

  3. Alle volljährigen Mitglieder können nach Maßgabe der Satzung für jedes Amt innerhalb des DMV-BW gewählt werden.

  4. Alle Mitglieder können an allen Veranstaltungen des DMV-BW teilnehmen sofern die Ausschreibungsbestimmungen eingehalten worden sind und sie können von der Landesgruppe Auskunft, Rat und Unterstützung in allen Fragen des Kraftfahrwesens und des Motorsports verlangen.

  5. Die Mitglieder haben das Recht, das offizielle Emblem der Landesgruppe zu tragen.

§ 7


Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben den DMV-BW zur Erreichung seiner Ziele zu unterstützen. Die Unterstützung sollte durch aktive Teilnahme am Vereinsleben erbracht werden.

  2. Alle Mitglieder haben sich vorbildlich im Straßenverkehr und im Sport zu verhalten.

  3. Die am Motorsport teilnehmenden Mitglieder sowie die Veranstalter, Ehrenamtsträger und Organmitglieder des DMV-BW haben die Sportgesetze und die aus diesen Bestimmungen beruhenden Beschlüsse und Entscheidungen zu befolgen. Darüber hinaus haben die Mitglieder die Regelungen dieser Satzung und der Verbandsordnungen zu beachten. Schuldhafte Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Regelungen werden durch den Vorstand der Landesgruppe verfolgt. Der Vorstand kann die Ausübung der Sportgerichtsbarkeit auf Dritte übertragen.

  4. Die Mitglieder sind dazu verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge, insbesondere den Beitrag an den DMV, fristgerecht zu zahlen.

§ 8


Maßregeln und Sanktionen

  1. Gegen Mitglieder, die gegen die Mitgliederpflichten, gegen Bestimmungen dieser Satzung oder die Sportgesetze verstoßen haben, können nach vorheriger Anhörung folgende Maßregelungen und Sanktionen verhängt werden:

  1. Verwarnungen,
  2. Verweise,
  3. Sperren für Sport-, Spiel- und Wettkampfbetrieb,
  4. Platz- und Hausverbote und
  5. Suspendierung vom Amt in der Landesgruppe.
  1. Die Anordnung der unter § 8 Abs. 1 genannten Maßregelungen und Sanktionen erfolgt durch den Vorstand.

  2. Entsteht dem DMV-BW durch das Verhalten eines Mitgliedes ein Schaden, so bleibt die Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Schadens von der Verhängung einer Maßregelung oder Sanktion unberührt.

  3. Der Betroffene kann innerhalb von vier Wochen nach Anordnung der Maßregelung oder Sanktion schriftlich beim Schiedsgericht Beschwerde einlegen, das innerhalb einer Frist von vier Wochen entscheidet.

§ 9


Unterorganisationen

  1. DMV Ortsclubs
  1. Innerhalb der Landesgruppe können sich Mitglieder des DMV zu örtlichen DMV-Clubs zusammenschließen. Diese bilden sich sodann selbständig und haben eine eigenständige Rechtspersönlichkeit.
  2. Die Mitgliedschaft regelt sich nach § 3 Abs. 2 dieser Satzung.
  3. Die Landesgruppe unterstützt die örtlichen Clubs durch regelmäßige Informationen, die sich insbesondere an Vorstandsmitglieder, die aktiven Fahrer und sämtliche bei den Veranstaltungen eingesetzten Helferinnen und Helfer richten. Den Vereinsmitgliedern sind die Vorteile der DMV-Mitgliedschaft z.B. bei Neuaufnahme näher zu bringen. Einen wichtigen Teil der Verbandsleistungen stellt der Sportversicherungsvertrag des DMV dar, dessen Leistungen ausschließlich den Verbandsmitgliedern zugutekommen.
  1. Motorsportjugend (MSJ-BW)
  1. Die Landesgruppe bildet eine überörtliche und überregionale Motorsportjugend, die aus Jugendgruppen seiner Ortsclubs gebildet werden.
  2. Die Motorsportjugend hat keine eigene Rechtspersönlichkeit.
  3. Die Motorsportjugend bezweckt die Förderung der gemeinsamen sportlichen und überfachlichen Aufgaben der Jugenderziehung und Jugendpflege.
  4. Die Motorsportjugend gibt sich im Rahmen der Satzung des DMV-BW eine eigene Jugendordnung. Diese bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  5. Die Motorsportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des DMV-BW als dessen Unterabteilung selbstständig. Sie entscheidet auch über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel in eigener Zuständigkeit. Anspruch auf Zuwendung von Mitteln hat die Motorsportjugend nicht. Über die Zuwendung wird im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplans entschieden.
  6. Der Jugendleiter ist für die Motorsportjugend verantwortlich und gemäß § 14 Abs. 3 Mitglied des Vorstandes.
  7. Die Motorsportjugend vertritt ihre Interessen und die des DMV-BW gegenüber den Jugendorganisationen anderer Verbände.
  1. Fachgruppen
  1. Fachgruppen können zur Unterstützung der Arbeit des stellv. Vorsitzenden für Automobil- bzw. Motorradsport disziplinbezogen gebildet werden.
  2. Die Fachgruppen werden von einem Referenten geleitet, der vom Vorstand berufen wird.
  3. Die Aufgaben der Fachgruppen sind im Wesentlichen:
  1. Erfahrungsaustausch der Teilnehmer untereinander,
  2. Koordination der sportfachlichen Zusammenarbeit mit dem Landesmotorsportfachverband den Sportbünden und den Ortsclubs und
  3. Organisation der DMV Baden-Württemberg Meisterschaft.
  1. Beschlüsse der Fachgruppen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
  2. Die Referenten berichten ihrem jeweiligen Vorstandsmitglied für Automobil- bzw. Motorradsport.

§ 10


Organe

  1. Die Organe des DMV-BW sind:

  1. die Mitgliederversammlung als oberstes Organ,
  2. der Vorstand,
  3. die Revisoren,
  4. die Fachgruppen (gemäß ausgeübten Sportarten) und
  5. das Schiedsgericht.
  1. Die Inhaber von Ehrenämtern in der Landesgruppe können Ehrenämter in anderen Organisationen des Motorsports bzw. Kraftfahrwesens nur mit besonderer Genehmigung des Vorstandes ausüben.

§ 11


Einberufung und Tagesordnung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich innerhalb der ersten vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach Vorstandsbeschluss oder auf Forderung von mindestens 30% der Mitglieder einzuberufen. Für die Einberufung und Durchführung gilt das gleiche wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

  2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einberufung muss mindestens 4 Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung in Text- oder Schriftform, insbesondere durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Landesgruppe und in der Mitgliederzeitschrift des DMV erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Tag.

  3. Die Tagesordnung wird durch den Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied hat das Recht, bis 2 Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung Ergänzungen der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungs- und Vereinszweckänderungen sowie Auflösung der Landesgruppe, schriftlich zu beantragen. Dem Schriftformerfordernis genügt nicht die Einreichung per E-Mail. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge kann der Vorstand der Mitgliederversammlung ebenfalls zur Kenntnis bringen. Über diesen nicht fristgerecht eingereichten Antrag wird sodann von der Mitgliederversammlung abgestimmt, wenn die Mehrheit der Stimmen in der Mitgliederversammlung dies beschließt. Dies gilt jedoch nicht für Anträge auf Änderung der Satzung oder Auflösung des DMV-BW.

  4. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung enthält regelmäßig mindestens folgende Tagesordnungspunkte:

  1. Feststellung der Anwesenden und Stimmberechtigten,
  2. Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr,
  3. Genehmigung des Rechenschaftsberichts des vergangenen Geschäftsjahres,
  4. Bericht der Revisoren,
  5. Entlastung des Vorstandes, ggf. Neuwahl,
  6. Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
  7. Anträge und
  8. Verschiedenes
  1. Die Mitgliederversammlung wird durch einen Versammlungsleiter, der vom Vorstand bestimmt wird, geleitet.

  2. Das Präsidium des DMV ist zu jeder Mitgliederversammlung einzuladen.

§ 12


Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig hinsichtlich folgender Gegenstände:

  1. Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
  2. Wahl der Revisoren,
  3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Sonderbeiträge,
  4. Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des vergangenen Geschäftsjahres,
  5. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende bzw. bevorstehende Geschäftsjahr,
  6. Entscheidung über Satzungsänderungen, die nicht nur die Fassung gemäß § 16 Abs. 4 betreffen und Änderungen des Vereinszwecks,
  7. Wahl der Beisitzer des Schiedsgerichts,
  8. Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
  1. Die Mitgliederversammlung kann zur Behandlung besonderer Fragen Kommissionen oder Ausschüsse einsetzen.

  2. Die Mitgliederversammlung kann zur Unterstützung des Vorstandes einen ehrenamtlichen Geschäftsführer bestellen.

§ 13


Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Anzahl der anwesenden Mitglieder setzt sich zusammen aus:

  1. den Mitgliedern ohne Mitgliedschaft in einem Ortsclub,
  2. den per Stimmrecht vertretenen Mitgliedern gemäß § 13 Abs. 4 Buchst. A),
  3. den anwesenden Mitgliedern gemäß § 13 Abs. 4 Buchst. C) und
  4. den per Stimmrechtsübertragung vertretenen Mitgliedern gemäß § 13 Abs. 4 Buchst. D).
  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften keine anderen Mehrheiten vorsehen.

  2. Bei Abstimmungen über Satzungsänderungen, über Vereinszweckänderungen und über die Auflösung der Landesgruppe ist eine Mehrheit von 2/3 (zwei Drittel) der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  3. Jedes volljährige Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

  1. Das Stimmrecht von Ortsclubmitgliedern wird grundsätzlich durch ein bevollmächtigtes Mitglied des Ortsclubs wahrgenommen. Das bevollmächtigte Mitglied stimmt für alle Mitglieder des Ortsclubs einheitlich FÜR oder GEGEN eine Wahl oder einen Antrag. Eine Teilung der Stimmen ist nicht möglich.
  2. Alle Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes eines Ortsclubs sind auch bevollmächtigtes Mitglied des jeweiligen Ortsclubs. Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich.
  3. An der Mitgliederversammlung anwesende Mitglieder eines Ortsclubs können ihr Stimmrecht selbst ausüben.
  4. Stimmrechtsübertragungen sind möglich, wenn dies dem Vorstand eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich mitgeteilt worden ist. Ein anwesendes DMV-BW Mitglied darf das Stimmrecht eines anderen DMV-BW Mitglieds oder eines Ortsclubs mit schriftlicher Bevollmächtigung wahrnehmen. Jedes anwesende DMV-BW Mitglied darf max. eine Stimmrechtsübertragung wahrnehmen.
  1. Dem DMV ist nach jeder Mitgliederversammlung die Tagesordnung, das Protokoll und die Anwesenheitsliste sowie eine aktuelle Vorstandsliste zuzusenden.

§ 14


Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne eines Vorstandes gemäß § 26 Abs. 1 BGB und aus dem erweiterten Vorstand.

  2. Der geschäftsführende Vorstand, setzt sich zusammen aus:

    Gruppe A

    Vorsitzender,
    Stellv. Vorsitzender für Finanzen und Verwaltung,
    Stellv. Vorsitzender für Motorradsport und

    Gruppe B

    Stellv. Vorsitzender und
    Stellv. Vorsitzender für Automobilsport.

  3. Zum erweiterten Vorstand gehören:

    der Jugendleiter als Vertreter der Motorsportjugend,
    der Geschäftsführer und
    die Referenten als Vertreter der Fachgruppen.

§ 15


Wahl des Vorstandes

  1. Die Vorstandsmitglieder gemäß § 14 Abs. 2 werden von der Mitgliederversammlung in zwei Gruppen auf die Dauer von 2 Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes im Amt. Die Gruppe A wird in ungeraden, Gruppe B in geraden Jahren gewählt.
    Die Vorstandsmitglieder gemäß § 14 Abs. 3 werden von der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre als Vorstandsmitglieder bestätigt.

  2. Kann nicht jede Position des erweiterten Vorstandes besetzt werden, wird der Vorstand wirksam ohne diese Positionen, mit verringerter Besetzung, gebildet.

  3. Scheiden maximal 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss jeweils ein Ersatzmitglied für den/die Ausscheidenden für die restliche Amtsdauer benennen. Er hat die übrigen Organe hierüber zeitnah zu unterrichten.

  4. In anderen als in § 15 Abs. 3 genannten Fällen wählt die Mitgliederversammlung in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzmitglieder für die Ausscheidenden. In diesen Fällen hat der verbleibende Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand zur Aufrechterhaltung des täglichen Geschäfts handlungsbevollmächtigt.

§ 16


Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist allgemein für alle Angelegenheiten der Landesgruppe zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist zur genauen und sorgfältigen Geschäftsführung verpflichtet und berechtigt, im Rahmen des Haushaltsplans die erforderlichen Aufwendungen zu tätigen.

  2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gesetzliche Vertreter des Vereins gemäß § 26 BGB. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen.

  3. Der geschäftsführende Vorstand hat zudem vor Allem folgende Aufgaben:

  1. Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung,
  2. Erstellung eines Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
  3. Erstellung eines Rechenschaftsberichts über das vergangene Geschäftsjahr,
  4. Kommunikation und Geschäftsverkehr mit Behörden und anderen Organisationen,
  5. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  6. Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes,
  7. Bestimmung des Versammlungsleiters der Mitgliederversammlung und
  8. weitere Aufgaben, die durch diese Satzung oder zwingend durch Gesetz vorgesehen sind.
  1. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner vorherigen Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Vereinsmitgliedern aber spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

  2. Der Vorstand kann zur Behandlung besonderer Fragen Kommissionen oder Ausschüsse einsetzen.

§ 17


Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Sitzungen des Vorstandes finden mindestens einmal jährlich anlässlich der Mitgliederversammlung statt.

  2. Alle Mitglieder des Vorstandes sind stimmberechtigt und haben jeweils eine Stimme.

  3. Der Vorstand beschließt, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften dem entgegenstehen, grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.

  4. Der Vorstand ist bei Beschlüssen in einer Sitzung unabhängig von der Anzahl seiner anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn mit einer Frist von zwei Wochen zuvor zur Sitzung eingeladen wurde. Die Tagesordnung muss bei der Einladung zur Sitzung nicht mitgeteilt werden.

  5. Weiteres zur Beschlussfassung kann in einer von dem Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 18


Schiedsgericht

  1. Alle Streitigkeiten zwischen Verein und Mitgliedern über Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft sowie Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die auf der Mitgliedschaft beruhen, werden im schiedsrichterlichen Verfahren entschieden.

  2. Das Schiedsgericht entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten.

  3. Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern. Die Wahl erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

  4. Jede Partei kann einen Fürsprecher benennen.

§ 19


Revisoren

  1. Der Verein setzt zwei Revisoren ein.

  2. Die Revisoren werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren (im Wechsel) gewählt, eine Wiederwahl ist möglich.

  3. Zu den Aufgaben der Revisoren gehören:

  • die Prüfung der Verwaltung der Kasse der Landesgruppe und der MSJ-BW,
  • die Prüfung der ordnungsgemäßen Buchführung und des Jahresabschlusses und
  • weitere Aufgaben, die durch Beschluss des Vorstandes, der Mitgliederversammlung, durch diese Satzung oder zwingend durch Gesetz vorgesehen sind.
  1. Die Revisoren sind berechtigt, soweit rechtlich zulässig, Einsicht in sämtliche Akten und Unterlagen des DMV-BW zu nehmen. Sie sind verpflichtet, den Vorstand und die Mitgliederversammlung über wichtige Wahrnehmungen unverzüglich zu unterrichten.

  2. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und ggf. die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

  3. Revisoren dürfen keine anderen Funktionen im DMV-BW wahrnehmen.

§ 20


Geschäftsjahr, Haushaltsplan und Rechenschaftsbericht

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Der Vorstand stellt jedes Jahr einen Haushaltsplan für das bevorstehende Geschäftsjahr auf.

  3. Über das vergangene Geschäftsjahr hat der Vorstand der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

§ 21


Wahlen, Beschlussfassung und Protokollierung

  1. Wahlen erfolgen grundsätzlich durch offene Stimmenabgabe. Sie müssen jedoch geheim durchgeführt werden, wenn dies mit einer Mehrheit von 30% der Mitgliederversammlung bzw. des beschlussfassenden Organs beschlossen wird.

  2. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst.

  3. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag oder die Wahl abgelehnt.

  4. Beschlüsse sämtlicher Organe des DMV-BW, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung, können auch schriftlich, textlich (per E-Mail) und telefonisch gefasst werden.

  5. Über sämtliche Versammlungen, Sitzungen und Abstimmungsvorgänge ist Protokoll zu führen, aus denen die gefassten Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse hervorgehen müssen. Sie sind von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind gesammelt aufzubewahren. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind auf Verlangen den Mitgliedern des Vereins zur Einsicht vorzulegen.

§ 22


Aufwandsentschädigung und Übernahme von Ämtern

  1. Alle Ämter im Verein sind Ehrenämter, jedoch werden die Auslagen gemäß der DMV-BW-Reisekostenordnung erstattet.

  2. Der Vorstand kann die Zahlung angemessener pauschalierter Aufwandsentschädigungen im Sinne des § 3 Nr. 26 a) EStG an Mitglieder der Organe des Vereins durch Beschluss oder durch eine Geschäftsordnung zur Aufwandsentschädigung festlegen.

§ 23


Auflösung

  1. Die die Auflösung beschließende Mitgliederversammlung bestellt zwei Liquidatoren.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Motorsport Verband e. V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung anerkannt und beschlossen.

Steinenbronn, 19. Januar 2019

gez. Ulrich Zorn gez. Monika Zorn
Vorsitzender Geschäftsführerin